Allgemeine Lieferbedingungen

1. Angebote gelten stets freibleibend, es sei denn, wir erklären uns ausdrücklich schriftlich bereit, die abgegebenen Konditionen und Preise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gelten zu lassen. Kataloge und Preislisten stelle keine Lieferangebote dar.

 

2. Verträge gelten als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet haben. Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers haben uns gegenüber nur dann eine Geltung, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.

 

3. Die in der Preisliste angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ohne Mehrwertsteuer und sind unverbindlich. Zur Berechnung gelangen die am Liefertag gültigen Preise, soweit es sich nicht ausnahmsweise um Aufträge handelt, die ausdrücklich zu Festpreisen bestätigt werden. Bei einer von einem Gesamtangebot abweichenden Bestellung behalten wir uns eine Preisänderung vor. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Bei Lieferungen ab einem Warenwert von EURO 200,- netto ohne MWSt. erfolgt die Lieferung innerhalb Österreichs Frei Haus.

 

4. Die in den Auftragsbestätigungen jeweils angegebenen Lieferfristen werden weitgehendst erfüllt; sie sind jedoch nicht verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
Das Recht, Teil- oder Vorlieferungen zu vollziehen und diese zu verrechnen, bleibt vorbehalten. Irgendwelche Ansprüche auf Grund verspäteter Lieferungen werden nicht anerkannt. Betriebsstörungen aller Art, wie Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsausstände, Roh- und Hilfsstoffmangel usw. entheben uns während der Dauer und auch hinsichtlich ihrer Folgeerscheinungen von der Einhaltung eingegangener Lieferverpflichtungen oder Erfüllung irgendwelcher Ersatzansprüche. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. In allen diesen Fällen ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass wir uns ausdrücklich mit einer Lösung des Vertrages einverstanden erklären. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.).

 

5. Zahlungsziel und Anzahlungsbedingungen geben wir in der Auftragsbestätigung bekannt. Diese bleiben auch für nachfolgende Geschäfte aufrecht, sofern wir nicht schriftlich eine Änderung anzeigen oder bestätigen. Mündliche Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsziele auf Einkaufsformularen, die mit unseren Bedingungen nicht übereinstimmen, sind für uns nicht verbindlich. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Tage des Zahlungseinganges die jeweils üblichen Zinsen und Kosten zu be- rechnen Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

 

6. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Rechnungsbeträge und Ansprüchen aus der Geschäftsbeziehung zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bei der Vermengung oder Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

 

7. Beanstandungen irgendwelcher Art insbesondere Transportschäden finden nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware Berücksichtigung und zwar unter der Voraussetzung, dass die Ware sich noch im Anlieferungszustand befindet. Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können
keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Weitergehende Ansprüche, wie Vergütung von Schaden, Verzugsstrafen, Arbeitslöhnen, entgangenem Gewinn und ähnlichem, werden abgelehnt.

 

8. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.

 

9. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

 

10. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. Geltendmachung von Ansprüchen sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.

 

11. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und
unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

 

12. Erfüllungsort und allgemeiner Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für alle sonstigen Verbindlichkeiten ist ausschließlich Wien. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des
UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

 

13. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil des abgeschlossenen bzw. durch unsere Auftragsbestätigung angenommenen Lieferauftrages. Sie erscheinen daher in vollem Umfang mit Erteilen des Auftrages seitens des Bestellers an uns von diesem anerkannt